Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 8
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40264921