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Art. 2

Fassungen
ab 28.08.2024 — BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.08.2024 BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.08.2024BGBl. I Nr. 138/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Grundsätze

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,) umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.
  2. Absatz 2,Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
    1. Ziffer eins
      gemeinsam eine einheitliche Struktur zur homogenen Erfassung von Leistungsangeboten in der Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend zu erarbeiten,
    2. Ziffer 2
      bei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowie
    3. Ziffer 3
      vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.

Schlagworte

Doppelförderung

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264915