Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Grundsätze
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2024 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 169/2023) umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,) umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich. (2)Absatz 2,Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
gemeinsam eine einheitliche Struktur zur homogenen Erfassung von Leistungsangeboten in der Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend zu erarbeiten,
bei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowiebei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowie
vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.
Schlagworte
Doppelförderung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40264915