Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
Rechtliche Grundlagen für eine gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank
(1)Absatz eins,Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen:
Als in der Transparenzdatenbank verpflichtend zu erfassende Leistungen gelten nicht
Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einem Land in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der das Land alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach § 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 sowieSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Paragraph 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 sowie
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen nach § 10 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen nach Paragraph 10, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.
Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren sind nur nach Maßgabe einer zwischen Bund und Ländern gemeinsam und einvernehmlich erfolgten Festlegung zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser VereinbarungDie Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dieser Vereinbarung
zu Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden,
zu Leistungen, die im Hoheitsbereich gewährt werden,
zu Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulassen, undzu Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulassen, und
zu Leistungen, die von den Vertragsparteien verschiedenen Rechtsträgern, welche der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß den §§ 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, unterliegen, abgewickelt werden,zu Leistungen, die von den Vertragsparteien verschiedenen Rechtsträgern, welche der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß den Paragraphen 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, unterliegen, abgewickelt werden,
erfasst, übermittelt bzw. durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,
leistungsdefinierende Stellen im Sinne des § 15 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 einzurichten, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistungsdefinierenden Stellen Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank erfassen sowie Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 durchführen,leistungsdefinierende Stellen im Sinne des Paragraph 15, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 einzurichten, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistungsdefinierenden Stellen Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank erfassen sowie Abfragen nach Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 2, durchführen,
leistende Stellen im Sinne des § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistenden Stellen die Transparenzdatenbank mit Mitteilungen befüllen,leistende Stellen im Sinne des Paragraph 16, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistenden Stellen die Transparenzdatenbank mit Mitteilungen befüllen,
abfrageberechtigte Stellen im Sinne des § 17 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die abfrageberechtigten Stellen Abfragen aus der Transparenzdatenbank nach Art. 2 Abs. 2 Z 3 durchführen sowieabfrageberechtigte Stellen im Sinne des Paragraph 17, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die abfrageberechtigten Stellen Abfragen aus der Transparenzdatenbank nach Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 3, durchführen sowie
sicherzustellen, dass organisatorische Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, die die Erzielung einer vollständigen und einheitlichen Datenbasis zum Ziel haben, umgesetzt werden.
Schlagworte
Grundkapital, Ruhebezug
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40264916