Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 28.08.2024 — BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute28.08.2024 BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.08.2024BGBl. I Nr. 138/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Umsetzung von Weiterentwicklungen der Transparenzdatenbank

  1. Absatz eins,Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Artikel 4, Absatz eins, in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Artikel 4, Absatz eins, umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264918