Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 28.08.2024 — BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.08.2024 BGBl. I Nr. 138/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.08.2024BGBl. I Nr. 138/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Analyse von Doppel- bzw. Mehrfachförderungen

  1. Absatz eins,Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.
  3. Absatz 3,Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.

Schlagworte

Doppelförderung

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264919