Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Umsetzung des elektronischen Frachtbriefs
(1)Absatz eins,Die an der Ausführung des Beförderungsvertrags interessierten Parteien einigen sich über Verfahren und deren Umsetzung zur Erfüllung der Anforderungen dieses Protokolls und des Übereinkommens, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Methode der Ausstellung und Übermittlung des elektronischen Frachtbriefs an die berechtigte Partei,
die Zusicherung, dass die Integrität des elektronischen Frachtbriefs gewahrt bleibt,
die Art und Weise, auf welche die Partei, der die Rechte zustehen, die sich aus dem elektronischen Frachtbrief ergeben, diese Berechtigung nachweisen kann,
die Art und Weise der Bestätigung der Ablieferung beim Empfänger,
die Verfahren für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs und
die Verfahren für eine etwaige Ersetzung des elektronischen Frachtbriefs durch einen auf andere Weise ausgestellten Frachtbrief.
(2)Absatz 2,Die Verfahren nach Absatz 1 müssen im elektronischen Frachtbrief bezeichnet und leicht zu ermitteln sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265001