Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 04.11.2024 — BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute04.11.2024 BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.11.2024BGBl. III Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Umsetzung des elektronischen Frachtbriefs

  1. Absatz eins,Die an der Ausführung des Beförderungsvertrags interessierten Parteien einigen sich über Verfahren und deren Umsetzung zur Erfüllung der Anforderungen dieses Protokolls und des Übereinkommens, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Litera a
      die Methode der Ausstellung und Übermittlung des elektronischen Frachtbriefs an die berechtigte Partei,
    2. Litera b
      die Zusicherung, dass die Integrität des elektronischen Frachtbriefs gewahrt bleibt,
    3. Litera c
      die Art und Weise, auf welche die Partei, der die Rechte zustehen, die sich aus dem elektronischen Frachtbrief ergeben, diese Berechtigung nachweisen kann,
    4. Litera d
      die Art und Weise der Bestätigung der Ablieferung beim Empfänger,
    5. Litera e
      die Verfahren für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs und
    6. Litera f
      die Verfahren für eine etwaige Ersetzung des elektronischen Frachtbriefs durch einen auf andere Weise ausgestellten Frachtbrief.
  2. Absatz 2,Die Verfahren nach Absatz 1 müssen im elektronischen Frachtbrief bezeichnet und leicht zu ermitteln sein.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265001