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Art. 6

Fassungen
ab 04.11.2024 — BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.11.2024 BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.11.2024BGBl. III Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Den elektronischen Frachtbrief ergänzende Unterlagen

  1. Absatz eins,Der Frachtführer übergibt dem Absender auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Empfang des Gutes und erteilt ihm alle erforderlichen Auskünfte, um die Sendung zu identifizieren und Zugang zu dem elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll zu erhalten.
  2. Absatz 2,Der Absender kann dem Frachtführer die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Unterlagen in Form einer elektronischen Mitteilung übermitteln, wenn die Unterlagen in dieser Form vorliegen und wenn sich die Parteien auf Verfahren geeinigt haben, die eine Verknüpfung dieser Unterlagen mit dem elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll in einer Weise zulassen, die deren Integrität gewährleistet.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265002