Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Quellenberufe
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind
ein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
vergleichbare hochwertige abgeschlossene psychosoziale Ausbildungen.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach Paragraph 9, bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.
(3)Absatz 3,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z 5) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265041