Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
7. Hauptstück
Prozessuale Qualitätsstandards
Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung
§ 30.Paragraph 30,
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind: Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO sind:
die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach Paragraph 66 a, Absatz eins, StPO,
die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265042