Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung
§ 31.Paragraph 31,
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind: Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO sind:
die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach Paragraph 66 a, Absatz eins, StPO,
die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
die Komplexität des Verfahrens,
die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer und
die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265043