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§ 35 PbRegVO

Fassungen
ab 01.10.2025 — BGBl. II Nr. 245/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.10.2025 BGBl. II Nr. 245/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. II Nr. 245/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verlangen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung setzt ein ausdrückliches Ersuchen des Opfers voraus, wobei nicht unterschieden werden muss, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere verlangt wird. Bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 2 StPO), bedarf es keines Verlangens nach psychosozialer Prozessbegleitung; wird diese vom Opfer ausdrücklich abgelehnt, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung alle zur Wahrung des Kindeswohls (Paragraph 138, ABGB) erforderlichen und möglichen Handlungen zu setzen, damit die psychosoziale Prozessbegleitung angenommen wird.
  2. Absatz 2,Zieht das Opfer das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung zurück, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung ehest möglich zu beenden.
  3. Absatz 3,Stellt die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung fest, dass sie über die für die Prozessbegleitung des Opfers erforderliche Eignung (Paragraph 8,) nicht verfügt, so hat sie das Opfer ehest möglich an eine geeignete (Paragraph 8,) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu verweisen.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265047