Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Aufklärung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über:
die Voraussetzungen und den groben Ablauf der psychosozialen sowie der juristischen Prozessbegleitung sowie darüber, zu welchen Handlungen die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung und die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung berechtigt sind und
ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67 StPO) und ihre wesentlichen Pflichten sowie die damit verbundenen Rechtsfolgenihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67 StPO) und ihre wesentlichen Pflichten sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen
gehörig aufzuklären.
(2)Absatz 2,Die gehörige Aufklärung nach Abs. 1 hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (§ 66b Abs. 2 StPO) zu umfassen.Die gehörige Aufklärung nach Absatz eins, hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (Paragraph 66 b, Absatz 2, StPO) zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265048