Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Fallbezogene Zusammenarbeit
§ 38.Paragraph 38,
Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (§ 40 Abs. 2) zu sein. Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (Paragraph 40, Absatz 2,) zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265050