Rechtstracker.at

§ 39 PbRegVO

Fassungen
ab 01.10.2025 — BGBl. II Nr. 245/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.10.2025 BGBl. II Nr. 245/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. II Nr. 245/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

8. Hauptstück
Strukturelle Qualitätsstandards

Räumliche Ausstattung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben über eine, ihrer Eignung (Paragraph 8,) zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung entsprechende, an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete, räumliche Ausstattung zu verfügen. Hiezu zählen jedenfalls geschützte, störungsfreie und während der Beratung nur dieser dienende, einrichtungsinterne Beratungsräume der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung.
  2. Absatz 2,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können die psychosoziale Prozessbegleitung auch in einrichtungsexternen Beratungsräumen ausüben, wenn es dem Opfer unzumutbar ist, die Leistungen in einrichtungsinternen Beratungsräumen in Anspruch zu nehmen. Für die räumliche Ausstattung einrichtungsexterner Beratungsräume gelten die Anforderungen des Absatz eins, Satz 2 entsprechend.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265051