Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Erreichbarkeit
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für eine ihrer Größe und ihrem räumlichen Wirkungsbereich angemessene, nicht fallbezogene Erreichbarkeit zu sorgen. Eine solche liegt jedenfalls vor, wenn eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an Arbeitstagen mehrstündig erreichbar ist.
(2)Absatz 2,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit ihrer psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zu sorgen und auf die ehest mögliche, fallbezogene Erreichbarkeit der mit ihnen zusammenarbeitenden juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265052