Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2024 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 139/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Informations- und Technologieaustausch
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß zu verringern, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördert:
die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschließlich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Maßnahmen, die bekanntermaßen eine Minderung der Rußemissionen als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken, verbessern;
den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;
direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen und
die Gewährung technischer Hilfe.
(2)Absatz 2,Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.
Schlagworte
Informationsaustausch, Planungsleistung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265113