Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 11.09.2024 — BGBl. III Nr. 139/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.09.2024 BGBl. III Nr. 139/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.09.2024BGBl. III Nr. 139/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 5

Öffentliches Bewusstsein

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über
    1. Litera a
      die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschließlich Ruß, sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung und anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;
    2. Litera b
      die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;
    3. Litera c
      die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;
    4. Litera d
      die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Maßnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern und
    5. Litera e
      Die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissionsverringerung für 2020 und darüber hinaus ergebenden Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit werden in Anhang römisch zwei aufgeführt. Für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.
  2. Absatz 2,Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über
    1. Litera a
      weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschließlich ihrer Nutzung im Verkehr;
    2. Litera b
      flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschließlich ihrer Kennzeichnung;
    3. Litera c
      Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;
    4. Litera d
      gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;
    5. Litera e
      Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die mit der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe in Zusammenhang gebracht werden, und
    6. Litera f
      Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265114