Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ladepunkt-Daten-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Meldepflichten betreffend die einzelnen Ladepunkte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
das alphanumerische Identifikationszeichen;
die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;
die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);
die Methode der Authentifizierung;
die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);
die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);
welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.
(2)Absatz 2,Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
die aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb),
Echtzeitinformation bezüglich der Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt) sowie
Öffentlich zugängliche Ladestellen, die ihren Service unentgeltlich anbieten, sind von Abs. 2 ausgenommen. Öffentlich zugängliche Ladestellen, die ihren Service unentgeltlich anbieten, sind von Absatz 2, ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265331