Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ladepunkt-Daten-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Standortbezogene Meldepflichten
§ 4.Paragraph 4,
Betreiber haben der E-Control folgende Angaben zum Standort zu übermitteln:
die Adresse des öffentlich zugänglichen Ladepunktes und dessen geographische Lage anhand der Koordinaten eines gängigen globalen Navigationssatellitensystems;
die Bezeichnung der Ladestelle nach deren Standort, beispielsweise nach deren Lage in einer bestimmten Stadt, einem bestimmten Bezirk oder einem Standort in der Nähe von bekannten öffentlichen Örtlichkeiten; in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung den Nachnamen des privaten Betreibers;
einen Kontakt für Rückfragen von Verbrauchern (E-Mail-Adresse und Telefonnummer);
die Angabe, ob für die verfügbaren Parkplätze eine Gebühr anfällt (ja/nein);
die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, bezogen wird;eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, bezogen wird; gegebenenfalls eine Angabe über den ausschließlichen Bezug von grünem Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46, in der Ausgabe vom 01. Jänner 2022, sowie
die Anzahl der Parkplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265330