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§ 3

Fassungen
ab 25.09.2024 — BGBl. II Nr. 257/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute25.09.2024 BGBl. II Nr. 257/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ladepunkt-Daten-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.09.2024BGBl. II Nr. 257/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Meldepflichten betreffend Betrieb

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Betreiber oder deren Eigentümer haben gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen der E-Control folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das bei der E-Control bezogene alphanumerische Identifikationszeichen sowie
    2. Ziffer 2
      den Namen der natürlichen Personen oder bei juristischen Personen die Bezeichnung des Eigentümers und des Betreibers der Ladestelle sowie die Kontaktdaten des Betreibers.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist gegenüber der E-Control eine im Namen des Eigentümers oder des Betreibers verantwortliche Kontaktperson für die von dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen bekanntzugeben, deren Daten nicht zu veröffentlichen sind. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bezogene Identifikationszeichen behalten ihre Gültigkeit; dies gilt auch für den Fall, dass sie von einer anderen Stelle als der E-Control vergeben wurden.

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012694

Dokumentnummer

NOR40265329