Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.09.2024 bis 29.06.2025 — BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.09.202429.06.2025 BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.09.2024BGBl. II Nr. 259/2024

Außerkrafttretensdatum

29.06.2025

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein

Paragraph 4,

Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die

  1. Ziffer eins
    im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet),
  2. Ziffer 2
    mittels formlosem Antrag bis spätestens 07. Oktober 2024 schriftlich oder per E-Mail folgende Daten gemeldet haben:
    1. Litera a
      Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
    2. Litera b
      geschätzter Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024,
    3. Litera c
      Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche. War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so ist dies unter Angabe des Grundes dafür am Antrag anzugeben,
    4. Litera d
      Beschreibung des Frostschadenereignisses, sowie
    5. Litera e
      Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden.

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265364