Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Außerkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der Soforthilfemaßnahme 2024 beziehen, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265368