Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.12.2024 bis 30.11.2029 — BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.12.2024 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1101.12.202430.11.2029 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 267/2024

Außerkrafttretensdatum

30.11.2029

Index

58/02 Energierecht

Text

Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und signifikanten Verbrauchsanlagen gemäß den Artikel 52 und 53 der Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber folgende Stammdaten zählpunktscharf zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zählpunktbezeichnung (33-stellig);
    2. Ziffer 2
      Netzebene am Netzanschlusspunkt;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Energieflussrichtung „Bezug“;
    4. Ziffer 4
      vom Betreiber vergebener Name bzw. vergebene Bezeichnung der signifikanten Verbrauchsanlage;
    5. Ziffer 5
      Koordinaten (im Referenzsystem World Geodetic System 1984) und wenn vorhanden Adresse des Standorts der signifikanten Verbrauchsanlage;
    6. Ziffer 6
      Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers der signifikanten Verbrauchsanlage;
    7. Ziffer 7
      netzwirksame Leistung in Bezugsrichtung und wenn vorhanden in Einspeiserichtung. Für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt mehrere signifikante Verbrauchsanlagen oder Kombinationen von Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen angeschlossen sind, für die der Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt in Summe eine maximale netzwirksame Leistung in Bezugsrichtung vorgegeben hat, ist dieser Wert vom Anschluss-NB an alle ihm gegenüber vorgelagerten Netzbetreiber mit Angabe der Asset-IDs der betroffenen Anlagen zu übermitteln;
    8. Ziffer 8
      Mindestlast (in MW) der signifikanten Verbrauchsanlage am Netzanschlusspunkt (wenn verfügbar);
    9. Ziffer 9
      EC-Nummer und EIC-Nummer des Lieferanten;
    10. Ziffer 10
      EC-Nummer und EIC-Nummer der Bilanzgruppe;
    11. Ziffer 11
      übergeordnete Kennzeichnung („Energy Identification Code, Type W“, EIC-W-Code) für Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen, wenn ein Kraftwerk mehrere signifikante Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen (Generator, Pumpe, Speicher) umfasst. Diese ist in Abstimmung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber der signifikanten Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage zu vergeben;
    12. Ziffer 12
      bei signifikanten Verbrauchsanlagen, die Teilnehmer einer Energiegemeinschaft oder teilnehmender Berechtigter an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind, die Art der Teilnahme (Erneuerbare Energiegemeinschaft (EEG), Bürgerenergiegemeinschaft (BEG), gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA));
    13. Ziffer 13
      bei Energiespeicheranlagen der Anlagentyps „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh);
    14. Ziffer 14
      für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt eine Kombination aus mehreren signifikanten und nicht signifikanten Stromerzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen vorhanden ist, die Identifikationsnummer der Zählstelle im Sinne der gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln „TOR Begriffe“ und „TOR Stromzähler“ als übergeordnete, gemeinsame Bezeichnung.
  2. Absatz 2,Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Absatz eins, folgende Stammdaten für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Asset-ID je Verbrauchseinheit;
    2. Ziffer 2
      Wirkungsgrad der Pumpe bei Pumpspeicherkraftwerken;
    3. Ziffer 3
      Anlagentyp „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh).
  3. Absatz 3,Alle Stammdaten von signifikanten Verbrauchsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Jeder Betreiber einer signifikanten Verbrauchsanlage hat die in Absatz eins, genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Absatz eins und 2 genannten Daten seiner Verbrauchsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach einer solchen Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Absatz eins, genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.
  5. Absatz 5,Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung in Bezugsrichtung von ≥ 5 MW haben an die in Absatz eins, genannten Netzbetreiber Fahrplandaten analog zu den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, zählpunktscharf und für Energiespeicheranlagen einheitenscharf zu übermitteln. Fahrplandaten für die jeweiligen Zeitbereiche haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe des fahrplanmäßigen Wirkleistungsbezugs im 15-Minuten-Raster zu umfassen. Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage die Fahrplandaten der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Verbrauchsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.
  6. Absatz 6,Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von ≥ 5 MW haben an die in Absatz eins, genannten Netzbetreiber folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Wirkleistung;
    2. Ziffer 2
      Blindleistung;
    3. Ziffer 3
      Strom und Spannung;
    4. Ziffer 4
      Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV.
  7. Absatz 7,Wenn bei Verbrauchsanlagen keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Absatz 6, mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
  8. Absatz 8,Bei Verbrauchsanlagen mit Verteilernetzanschluss, die Laststeuerungsdienste erbringen, ohne dass dies durch einen Dritten erfolgt, hat der Eigentümer dieser Verbrauchsanlage auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers den in Absatz eins, genannten Netzbetreibern über die in den Absatz 5 und 6 geforderten Daten hinaus die Daten gemäß Artikel 53, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreiber unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats der signifikanten Verbrauchsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      1-1:1.9.0 P. 01;
    2. Ziffer 2
      für die signifikante Verbrauchsanlagen, die Teil einer Energiegemeinschaft sind, d1-1:1.9.0 G.01 und 1-1:1.9.0 P.01;
    3. Ziffer 3
      für signifikante Verbrauchsanlagen, die teilnehmender Berechtigter einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind, 1-1:1.9.0 G.01 und 1-1:1.9.0 P.01.
  10. Absatz 10,Anschluss-NB signifikanter Verbrauchsanlagen stellen nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, dem Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber ihnen vorgelagerten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der signifikanten Verbrauchsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265607