Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Datenaustausch gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485Datenaustausch gemäß Artikel 51, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jeder Anschluss-NB stellt dem Übertragungsnetzbetreiber sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats signifikanter Stromerzeugungsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung:
wenn die Stromerzeugungsanlagen Teil einer Energiegemeinschaft ist, 1-1:2.9.0 G.01 und 1-1:2.9.0 P.01;
wenn die Stromerzeugungsanlage teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, 1-1:2.9.0 G.01 und 1-1:2.9.0 P.01.
(2)Absatz 2,Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 genannten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der Erzeugung und des Verbrauchs signifikanter Stromerzeugungsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Absatz eins, genannten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der Erzeugung und des Verbrauchs signifikanter Stromerzeugungsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn deren Primärenergieträger Wasser oder Biomasse ist, hat, wenn verfügbar, Viertelstundenwerte bezogen auf den Zählpunkt dieser signifikanten Stromerzeugungsanlage für den Vortag an den Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265606