Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.12.2024 bis 30.11.2029 — BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.12.2024 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1001.12.202430.11.2029 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 267/2024

Außerkrafttretensdatum

30.11.2029

Index

58/02 Energierecht

Text

Datenaustausch gemäß Artikel 51, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Anschluss-NB stellt dem Übertragungsnetzbetreiber sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats signifikanter Stromerzeugungsanlagen zählpunktscharf als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung mit den folgenden OBIS-Codes zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      1-1:2.9.0 P. 01;
    2. Ziffer 2
      wenn die Stromerzeugungsanlagen Teil einer Energiegemeinschaft ist, 1-1:2.9.0 G.01 und 1-1:2.9.0 P.01;
    3. Ziffer 3
      wenn die Stromerzeugungsanlage teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, 1-1:2.9.0 G.01 und 1-1:2.9.0 P.01.
  2. Absatz 2,Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt nach schriftlicher Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Absatz eins, genannten Netzbetreibern einmalig Zählwerte der Erzeugung und des Verbrauchs signifikanter Stromerzeugungsanlagen als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Jeder Anschluss-NB einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn deren Primärenergieträger Wasser oder Biomasse ist, hat, wenn verfügbar, Viertelstundenwerte bezogen auf den Zählpunkt dieser signifikanten Stromerzeugungsanlage für den Vortag an den Übertragungsnetzbetreiber, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln.

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265606