Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2017/1485Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Absatz 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:
bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 25 MW;
bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW und < 25 MW, wenn diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist und diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW;
neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, und
neue Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW.
(2)Absatz 2,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:
Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein), wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist;
im Falle einer implementierten Leistungsabregelung, eine Statusmeldung darüber, dass aktuell abgeregelt wird mit der Information, welcher Primärenergieträger gerade abgeregelt wird;
bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten je Turbine und unter Bezug des zugehörigen Zählpunkts:
bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten zu übermitteln:
(3)Absatz 3,Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Absatz 2, mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265605