Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.12.2024 bis 30.11.2029 — BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.12.2024 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 901.12.202430.11.2029 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 267/2024

Außerkrafttretensdatum

30.11.2029

Index

58/02 Energierecht

Text

Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Absatz 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:
    1. Ziffer eins
      bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 25 MW;
    2. Ziffer 2
      bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW und < 25 MW, wenn diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
    3. Ziffer 3
      bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist und diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
    4. Ziffer 4
      neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW;
    5. Ziffer 5
      neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, und
    6. Ziffer 6
      neue Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW.
  2. Absatz 2,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Wirkleistung;
    2. Ziffer 2
      Blindleistung;
    3. Ziffer 3
      Strom und Spannung;
    4. Ziffer 4
      Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
    5. Ziffer 5
      Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein), wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist;
    6. Ziffer 6
      im Falle einer implementierten Leistungsabregelung, eine Statusmeldung darüber, dass aktuell abgeregelt wird mit der Information, welcher Primärenergieträger gerade abgeregelt wird;
    7. Ziffer 7
      bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten je Turbine und unter Bezug des zugehörigen Zählpunkts:
      1. Litera a
        Wirkleistung;
      2. Litera b
        Umgebungstemperatur;
      3. Litera c
        Windgeschwindigkeit;
      4. Litera d
        Windrichtung;
      5. Litera e
        Vereisungsstatus;
      6. Litera f
        manuelle Regelung;
      7. Litera g
        Globalstrahlung;
      8. Litera h
        Luftfeuchtigkeit;
    8. Ziffer 8
      bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten zu übermitteln:
      1. Litera a
        Umgebungstemperatur;
      2. Litera b
        Globalstrahlung.
  3. Absatz 3,Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz eins, keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Absatz 2, mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265605