Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.12.2024 bis 30.11.2029 — BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.12.2024 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 801.12.202430.11.2029 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 267/2024

Außerkrafttretensdatum

30.11.2029

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu Verfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den Paragraphen 6 und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß Paragraphen 6 und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die zur Datenübermittlung gemäß Paragraphen 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.
  3. Absatz 3,Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265604