Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Gemeinsame Bestimmungen zu Verfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den §§ 6 und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß §§ 6 und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.Wenn mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht anders vereinbart, haben Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, deren Primärenergieträger ausschließlich Wind oder Sonnenenergie ist, die Daten gemäß den Paragraphen 6 und 7 zählpunktscharf anstatt einheitenscharf zu übermitteln. Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen dürfen die Daten gemäß Paragraphen 6 und 7 jener Stromerzeugungseinheiten, deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, jeweils nach Primärenergieträger getrennt zusammengefasst und übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die zur Datenübermittlung gemäß §§ 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.Die zur Datenübermittlung gemäß Paragraphen 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.
(3)Absatz 3,Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß § 6 und § 7 der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.Jeder Netzbetreiber übermittelt auf Anfrage Daten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen signifikanten Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265604