Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Fahrplandaten gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485Fahrplandaten gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern Fahrplandaten für die Zeitbereiche Day-Ahead und Intraday zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.
(2)Absatz 2,Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 198/2023 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Ökostromgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Absatz eins, ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265603