Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.12.2024 bis 30.11.2029 — BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.12.2024 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 601.12.202430.11.2029 BGBl. II Nr. 267/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SOGL Datenaustausch-V 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 267/2024

Außerkrafttretensdatum

30.11.2029

Index

58/02 Energierecht

Text

Verfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2017/1485

Paragraph 6,

Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage mit einer Maximalkapazität Pmax ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln. Diese Daten haben folgende Zeitreihen im 15-Minuten-Raster zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    eine Zeitreihe mit der Angabe der technisch nicht verfügbaren Leistung;
  2. Ziffer 2
    eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden; bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen, ist jeweils „0“ (Ziffer „Null“) anzugeben;
  3. Ziffer 3
    eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
  4. Ziffer 4
    eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.

Schlagworte

Primärreserve, Sekundärreserve

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265602