Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Verfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485Verfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 6.Paragraph 6,
Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage mit einer Maximalkapazität Pmax ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln. Diese Daten haben folgende Zeitreihen im 15-Minuten-Raster zu umfassen:
eine Zeitreihe mit der Angabe der technisch nicht verfügbaren Leistung;
eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden; bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen, ist jeweils „0“ (Ziffer „Null“) anzugeben;
eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.
Schlagworte
Primärreserve, Sekundärreserve
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265602