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Art. 3

Fassungen
ab 11.09.2025 — BGBl. III Nr. 156/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.09.2025 BGBl. III Nr. 156/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.09.2025BGBl. III Nr. 156/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten:

  1. Litera a
    in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt;
  2. Litera b
    an Orten, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt;
  3. Litera c
    während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten;
  4. Litera d
    im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht wird;
  5. Litera e
    in von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften; und
  6. Litera f
    auf dem Weg zur und von der Arbeit.

Schlagworte

Informationstechnologie

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265729