Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 11.09.2025 — BGBl. III Nr. 156/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.09.2025 BGBl. III Nr. 156/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.09.2025BGBl. III Nr. 156/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

römisch drei. ZENTRALE GRUNDSÄTZE

Artikel 4

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, achtet, fördert und verwirklicht das Recht einer jeder Person auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung.

Ziffer 2 Jedes Mitglied nimmt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gegebenheiten und in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden einen inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatz zur Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt an. Ein solcher Ansatz sollte, gegebenenfalls, Gewalt und Belästigung, bei der Dritte beteiligt sind, berücksichtigen, und umfasst:

  1. Litera a
    ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung;
  2. Litera b
    die Sicherstellung, dass einschlägige Politiken Gewalt und Belästigung angehen;
  3. Litera c
    die Annahme einer umfassenden Strategie, um Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen;
  4. Litera d
    die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen;
  5. Litera e
    die Sicherstellung, dass Opfer Zugang zu Abhilfemaßnahmen und zur Unterstützung haben;
  6. Litera f
    Sanktionen;
  7. Litera g
    die Entwicklung von Instrumenten, Leitlinien sowie Bildungs- und Schulungsangeboten und Sensibilisierung, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten; und
  8. Litera h
    die Sicherstellung wirksamer Vorkehrungen für die Aufsicht und Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, einschließlich durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen.

Ziffer 3 Bei der Annahme und Umsetzung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ansatzes erkennt jedes Mitglied die verschiedenen und komplementären Rollen und Aufgaben von Regierungen sowie von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden an und trägt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmaß ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung.

Schlagworte

Arbeitgeberverband, Durchsetzungsmechanismus, Bildungsangebot

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265730