Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackungsbetriebe
§ 2.Paragraph 2,
Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 lit. b (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104 Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Artikel eins, Litera b, (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104
in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 oderin Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen gemäß Artikel 4, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 oder
in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oderin Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
als Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 in Behältnissenals Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265919