Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 24.10.2024 — BGBl. II Nr. 286/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.10.2024 BGBl. II Nr. 286/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktung von Olivenöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.10.2024BGBl. II Nr. 286/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufbewahrungspflicht von Belegen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unternehmen gemäß Paragraph 2, sowie Unternehmen, die Olivenöl ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel sowie Mischungen von Ölen mit anderen pflanzlichen Ölen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 an den Endverbraucher verkaufen (Einzelhandelsunternehmen), haben gemäß Artikel 7, dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach den Artikel 8, 10, Absatz eins, Litera a bis d, Artikel 11, Absatz eins und 2 und 12 Absatz eins bis 5 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 geordnet zu erfassen.
  2. Absatz 2,Belege gemäß Absatz eins, sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012714

Dokumentnummer

NOR40265920