Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kontrollen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2, sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen.Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 3, zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich
der Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Art. 6 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104,der Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Artikel 6, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104,
der fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Art. 10 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 undder fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Artikel 10, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und
des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 12 Abs. 3 der genannten Verordnungdes Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 12, Absatz 3, der genannten Verordnung
ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen.ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen.
(4)Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei
hinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.hinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.
die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Art. 7 der genannten Verordnung zu erfolgen hat.die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Artikel 7, der genannten Verordnung zu erfolgen hat.
die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Artikel 11, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.
(5)Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6)Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 3 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 3, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7)Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265921