Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kilometergeldverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Absatz 2, enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265939