Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kilometergeldverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten: Wird das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265940