Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kilometergeldverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß Paragraph eins, ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.
(3)Absatz 3,Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.
Schlagworte
Personenkraftwagen
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265941