Rechtstracker.at

Anl. 2 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 2

Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen bzw. Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel, psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt oder Gewalt im sozialen Nahraum sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. Ziffer eins
    kann die Grenzen des psychotherapeutischen Berufsbildes erkennen und einhalten;
  2. Ziffer 2
    kennt die gesetzlichen psychotherapeutischen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
  3. Ziffer 3
    kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze des Ethik- und Berufskodex und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
  4. Ziffer 4
    kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
  5. Ziffer 5
    verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren bzw. seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
  6. Ziffer 6
    kann eine psychotherapeutische Beziehung bewusst und reflektiert gestalten und diese zum Wohle der Patientinnen bzw. Patienten anwenden;
  7. Ziffer 7
    ist sich der Grenzen ihres bzw. seines psychotherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
  8. Ziffer 8
    kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
  9. Ziffer 9
    kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
  10. Ziffer 10
    nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und bemüht sich um Abhilfe;
  11. Ziffer 11
    nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
  12. Ziffer 12
    erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen und Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.

Schlagworte

Ethikkodex, Vertrauensverhältnis

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40266004