Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 3
Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, (Dritter Ausbildungsabschnitt)
Die Absolventinnen bzw. Absolventen verfügen über vertiefte psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen und sind in der Lage, sich in psychotherapie-wissenschaftliche Diskurse einzubringen und durch die Auseinandersetzung mit psychotherapie-wissenschaftlichen Veröffentlichungen Konsequenzen für die Reflexion und Gestaltung ihrer psychotherapeutischen Praxis abzuleiten.
Die Absolventin bzw. der Absolvent
kann sich psychotherapie-wissenschaftliche Publikationen selbständig erschließen und sie methodenkritisch rezipieren;
ist in der Lage, über allgemeine psychotherapie-wissenschaftliche Grundlagen und clusterspezifische Konzepte, Theorien und Forschungsergebnisse fundiert Auskunft zu geben;
kann differenzierte Bezüge zwischen psychotherapie-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen und der Gestaltung sowie Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis herstellen und darlegen, in welcher Weise sich die eigene psychotherapeutische Praxis an Ergebnissen der Psychotherapiewissenschaft orientiert;
kann kompetent an aktuellen psychotherapie-wissenschaftlichen Diskursen teilnehmen;
verfügt über die Kompetenz, psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse auszuweiten, um in weiterführender Weise psychotherapie-wissenschaftlich tätig sein zu können;
verfügt über Kenntnisse der Geschichte der Psychotherapie und der Psychotherapiefoschung.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40266005