Rechtstracker.at

Anl. 3 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 3

Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, (Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen verfügen über vertiefte psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen und sind in der Lage, sich in psychotherapie-wissenschaftliche Diskurse einzubringen und durch die Auseinandersetzung mit psychotherapie-wissenschaftlichen Veröffentlichungen Konsequenzen für die Reflexion und Gestaltung ihrer psychotherapeutischen Praxis abzuleiten.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. Ziffer eins
    kann sich psychotherapie-wissenschaftliche Publikationen selbständig erschließen und sie methodenkritisch rezipieren;
  2. Ziffer 2
    ist in der Lage, über allgemeine psychotherapie-wissenschaftliche Grundlagen und clusterspezifische Konzepte, Theorien und Forschungsergebnisse fundiert Auskunft zu geben;
  3. Ziffer 3
    kann differenzierte Bezüge zwischen psychotherapie-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen und der Gestaltung sowie Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis herstellen und darlegen, in welcher Weise sich die eigene psychotherapeutische Praxis an Ergebnissen der Psychotherapiewissenschaft orientiert;
  4. Ziffer 4
    kann kompetent an aktuellen psychotherapie-wissenschaftlichen Diskursen teilnehmen;
  5. Ziffer 5
    verfügt über die Kompetenz, psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse auszuweiten, um in weiterführender Weise psychotherapie-wissenschaftlich tätig sein zu können;
  6. Ziffer 6
    verfügt über Kenntnisse der Geschichte der Psychotherapie und der Psychotherapiefoschung.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40266005