Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Hauptstück
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung
1. Abschnitt
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften
Allgemeines
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den §§ 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den Paragraphen 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß § 15 PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß Paragraph 15, PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265988