Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Informationen über die Psychotherapeutische Fachgesellschaft sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen.
(2)Absatz 2,Zu diesen Informationen zählt jedenfalls
der rechtliche Status der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft,
die Möglichkeit, mit der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft in Kontakt zu treten,
die Aktivitäten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft unter besonderer Bezugnahme auf Aktivitäten, welche den Bereich der Psychotherapie in Hinblick auf Aus-, Fort- und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung sowie psychotherapeutische Versorgung betreffen,
nationale und internationale Kooperationen und Zugehörigkeiten,
Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Gestaltung und den Ablauf der Ausbildung.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265989