Rechtstracker.at

§ 26 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess

Paragraph 26,

Folgende Informationen über den Aufnahmeprozess sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:

  1. Ziffer eins
    die Aufnahmevoraussetzungen von Auszubildenden in den dritten Ausbildungsabschnitt;
  2. Ziffer 2
    wie sich interessierte Personen über die angebotenen psychotherapeutischen Ausbildungsmöglichkeiten näher informieren können;
  3. Ziffer 3
    wie eine Bewerbung um die Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt zu erfolgen hat; dies schließt Informationen über die vorzulegenden Unterlagen ein;
  4. Ziffer 4
    die Behandlung des Ansuchens um Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt; dies schließt Informationen darüber ein, wie Entscheidungen über allfällige Ansuchen zustande kommen, mit welchen Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen kommuniziert werden.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265990