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§ 27 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Folgende Informationen über den Ausbildungsverlauf sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:
    1. Ziffer eins
      das Ausbildungscurriculum samt Ausbildungsverlauf,
    2. Ziffer 2
      die zu absolvierenden Veranstaltungen der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      die Ausbildungsdauer,
    5. Ziffer 5
      der Ausbildungsabschluss und die Nichtübernahme einer Garantie für den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Fachausbildung.
  2. Absatz 2,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat öffentlich einsehbare Informationen über jene Teile der Ausbildung, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern angeboten werden, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265991