Rechtstracker.at

§ 32 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung

Qualitätssicherung in der Fortbildung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Fortbildungen sollen sich im Rahmen der wissenschaftlichen und fachgerechten Berufsausübung an dem orientieren, was in der Fachwelt in breiter Form insbesondere durch Diskussionen auf Kongressen und Fachtagungen, durch Forschung, Ausbildung und Darstellung in Standardwerken, Fachzeitschriften aufgegriffen worden ist.
  2. Absatz 2,Fortbildungen können cluster- bzw. methodenspezifisch und cluster- bzw. methodenerweiternd sein sowie besondere Schwerpunkte beinhalten.
  3. Absatz 3,Anbieterinnen bzw. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
    4. Ziffer 4
      andere Ausbildungsinstitutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
    5. Ziffer 5
      einzelne nachweislich besonders qualifizierte Berufsangehörige der Psychotherapie, die über eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung verfügen, oder Gruppierungen von Berufsangehörigen,
    6. Ziffer 6
      andere besonders qualifizierte Fachleute, die psychotherapierelevante und verfahrensrelevante Inhalte anbieten,
    7. Ziffer 7
      Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
    8. Ziffer 8
      entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.
  4. Absatz 4,Fortbildungen können erfolgen als
    1. Ziffer eins
      Seminare sowie Kleingruppen, die interaktives Lernen ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      Vorträge, bei denen die Fortbildung vorwiegend durch die Vermittlung theoretischen Wissens erfolgt,
    3. Ziffer 3
      ergänzende weitere Veranstaltungen, etwa im Rahmen von Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Supervision und Intervision sowie
    4. Ziffer 4
      Literaturstudium.
  5. Absatz 5,Die Teilnahmebestätigung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Veranstaltung,
    3. Ziffer 3
      Name der Teilnehmenden,
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungsdatum,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Fortbildungseinheiten sowie
    6. Ziffer 6
      Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.

Schlagworte

Fortbildung, Fortbildungseinrichtung

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265996