Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualitätssicherung in der Weiterbildung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Weiterbildungen sollen die Erlernung und Ausformung spezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen, bieten.
(2)Absatz 2,Jedenfalls nicht als Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie angesehen werden Angebote, die sich insbesondere mit esoterischen, parapsychologischen oder spirituellen Phänomen beschäftigen oder sogenannte Meisterinnen bzw. Meister, Schamaninnen bzw. Schamanen oder Gurus heranziehen.
(3)Absatz 3,Anbieterinnen bzw. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind insbesondere
die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Weiterbildungs- und Forschungseinrichtungen,
die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
andere Institutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
Gruppierungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.
(4)Absatz 4,Weiterbildungsinhalte sind
Zielgruppenspezifische Weiterbildungen,
Weiterbildungen in psychotherapienahen, derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten Clustern oder methodenspezifischen, Ausrichtungen,
Weiterbildungen in psychotherapieangrenzenden Verfahren.
(5)Absatz 5,Die Weiterbildungen haben zumindest Folgendes vorzusehen:
Darlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung,
Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 Einheiten, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind,
Angaben über die Qualifikation der Lehrenden, die in der Weiterbildung tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre Erfahrung in der Lehrtätigkeit,
Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung sowie
schriftliche Weiterbildungsvereinbarungen.
(6)Absatz 6,Das Abschlusszertifikates umfasst insbesondere
Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation,
Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl der Weiterbildungseinheiten,
Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.
Schlagworte
Weiterbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265997