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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 1

Zweck des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen regelt den Rahmen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit bei der Katastrophenverhütung und -vorsorge, für die freiwillige Gewährung gegenseitiger Unterstützung bei Katastrophen im Hoheitsgebiet einer der Parteien und andere Formen der gegenseitigen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der Parteien.

Schlagworte

Katastrophenvorsorge

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266166