Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen regelt den Rahmen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit bei der Katastrophenverhütung und -vorsorge, für die freiwillige Gewährung gegenseitiger Unterstützung bei Katastrophen im Hoheitsgebiet einer der Parteien und andere Formen der gegenseitigen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der Parteien.
Schlagworte
Katastrophenvorsorge
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266166