Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Bereiche der Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:
Hilfestellung im Katastrophenfall und Durchführung von Schutz- und Rettungseinsätzen sowie Abschwächung und Beseitigung der Folgen;
gegenseitige Benachrichtigung über Katastrophenrisiken und ihre Folgen;
Austausch von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen sowie Weitergabe von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes;
Aus- und Fortbildung von Personal, das an Schutz- und Rettungseinsätzen teilnimmt;
(2)Absatz 2,Die Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen im Katastrophenschutz tätigen nationalen Behörden, staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen.
Schlagworte
Schutzeinsatz, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266167