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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 2

Bereiche der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:
    1. Absatz a,
      Hilfestellung im Katastrophenfall und Durchführung von Schutz- und Rettungseinsätzen sowie Abschwächung und Beseitigung der Folgen;
    2. Absatz b,
      gegenseitige Benachrichtigung über Katastrophenrisiken und ihre Folgen;
    3. Absatz c,
      Austausch von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen sowie Weitergabe von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes;
    4. Absatz d,
      Aus- und Fortbildung von Personal, das an Schutz- und Rettungseinsätzen teilnimmt;
  2. Absatz 2,Die Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen im Katastrophenschutz tätigen nationalen Behörden, staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen.

Schlagworte

Schutzeinsatz, Ausbildung

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266167