Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Sonstige Arten der Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Parteien arbeiten in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht zusammen, um insbesondere Naturkatastrophen sowie technische oder technologische Unfälle zu verhüten oder deren Folgen abzuschwächen, indem sie die folgenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet beider Parteien durchführen:
Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen sowie
Forschungs- und Ausbildungsprogramme
Fachlehrgänge und Übungen für Hilfsaktionen.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit beinhaltet auch einen Informationsaustausch über Risiken und Schäden, die auftreten und das Hoheitsgebiet der anderen Partei treffen können.
Schlagworte
Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266168