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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 3

Sonstige Arten der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Parteien arbeiten in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht zusammen, um insbesondere Naturkatastrophen sowie technische oder technologische Unfälle zu verhüten oder deren Folgen abzuschwächen, indem sie die folgenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet beider Parteien durchführen:
    1. Absatz a,
      Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen sowie
    2. Absatz b,
      Expertentreffen
    3. Absatz c,
      Forschungs- und Ausbildungsprogramme
    4. Absatz d,
      Fachlehrgänge und Übungen für Hilfsaktionen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit beinhaltet auch einen Informationsaustausch über Risiken und Schäden, die auftreten und das Hoheitsgebiet der anderen Partei treffen können.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266168