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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 5

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
    • Strichaufzählung
      in der Republik Österreich: Bundesminister für Inneres;
    • Strichaufzählung
      in der Republik Serbien: Innenministerium – Abteilung Notfallmanagement;
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden treffen einander, wenn dies für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens notwendig ist.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens sind die zuständigen Behörden befugt, direkte Kontakte und Verbindungen herzustellen. In diesem Zusammenhang tauschen die zuständigen Behörden Adressen und Informationen über Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen aus.
  4. Absatz 4,Die Parteien informieren einander schriftlich über alle nachträglichen Änderungen der zuständigen Behörden und ihrer Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Änderung.

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266170