Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Benachrichtigung über Bedrohungen und Katastrophen
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Parteien informieren einander über Bedrohungen und Katastrophen, die eine der Parteien bedrohen oder treffen können.
(2)Absatz 2,Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder eine Katastrophe beinhaltet: eine Beschreibung der Bedrohung oder Katastrophe, Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Folgen der Katastrophe sowie über die ergriffenen Vorsorgemaßnahmen.
(3)Absatz 3,Im Katastrophenfall informieren die zuständigen Behörden der Parteien einander auch über die erforderliche und vorhandene Hilfe und die Möglichkeiten und Art der Hilfeleistung.
(4)Absatz 4,Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder Katastrophe kann schriftlich oder mündlich in der Amtssprache der anderen Partei und/oder in englischer Sprache erfolgen. Eine mündliche Benachrichtigung muss schriftlich bestätigt werden.
(5)Absatz 5,Um den Informationsaustausch über meteorologische und hydrologische Gefahren zu erleichtern, können zwischen den in diesem Bereich zuständigen Behörden der Parteien direkte Verbindungen aufgebaut werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266171