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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 6

Benachrichtigung über Bedrohungen und Katastrophen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Parteien informieren einander über Bedrohungen und Katastrophen, die eine der Parteien bedrohen oder treffen können.
  2. Absatz 2,Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder eine Katastrophe beinhaltet: eine Beschreibung der Bedrohung oder Katastrophe, Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Folgen der Katastrophe sowie über die ergriffenen Vorsorgemaßnahmen.
  3. Absatz 3,Im Katastrophenfall informieren die zuständigen Behörden der Parteien einander auch über die erforderliche und vorhandene Hilfe und die Möglichkeiten und Art der Hilfeleistung.
  4. Absatz 4,Die Benachrichtigung über eine Bedrohung oder Katastrophe kann schriftlich oder mündlich in der Amtssprache der anderen Partei und/oder in englischer Sprache erfolgen. Eine mündliche Benachrichtigung muss schriftlich bestätigt werden.
  5. Absatz 5,Um den Informationsaustausch über meteorologische und hydrologische Gefahren zu erleichtern, können zwischen den in diesem Bereich zuständigen Behörden der Parteien direkte Verbindungen aufgebaut werden.

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266171