Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Einsätze von Luftfahrzeugen
(1)Absatz eins,Mit Genehmigung der hilfeersuchenden Vertragspartei führen die Luftfahrzeuge für Hilfseinsätze den Flug über das Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei zum vereinbarten Bestimmungsort nach der bestätigten Flugroute durch. Die Vertragsparteien gestatten, dass die Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen landen und abfliegen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist den zuständigen Flugsicherungsstellen der hilfeersuchenden Vertragspartei sowie der im Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Kontaktstelle der hilfeersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Berufung auf dieses Abkommen mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Flüge erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde ICAO und den luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien, soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der hilfeersuchenden Vertragspartei zulässig.
(5)Absatz 5,Das am 15. Dezember 1997 unterzeichnete „Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien1“ und das am 27. März 2006 unterzeichnete Protokoll2 über die Abänderung dieses Abkommens bleiben unberührt.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 239/2002.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 239 aus 2002,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 163/2006.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2006,.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266195